Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.2006 (GVBI. I S. 666) hat die Gemeindevertretung der Stadt Viernheim in ihrer Sitzung am 23.06.2010 folgende Satzung für die Städtische Musikschule Viernheim beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1) Die Städtische Musikschule ist eine von der Stadt Viernheim getragene und vornehmlich für die Einwohner der Gemeinde eingerichtete, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche
kulturelle Bildungseinrichtung. Zur Optimierung der Schulform bleiben Organisationsänderungen jederzeit vorbehalten.
2) Sie ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
3) Mit dem/der jeweiligen Nutzer/in entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben
1) Die Städtische Musikschule Viernheim ist eine Bildungseinrichtung, welche die musikalischen und künstlerischen Fähigkeiten sowie die ästhetischen und kulturellen Kompetenzen ihrer
Schüler/innen erschließt und fördert. Sie erfüllt eine kultur- und bildungspolitische Aufgabe in der Stadt Viernheim. Sie ist ein Ort der Integration, der Öffnung für Unbekanntes und des
Miteinander verschiedener Generationen, unterschiedlicher ethnischer Gruppen und Kulturen.
2) Im Bereich der Studienvorbereitung (SVA) bietet die Schule studienqualifizierende Funktionen an. Die hierbei erworbene Zusatzqualifikation für einen besonderen Hochschultyp schafft in
Verbindung mit dem an allgemeinbildenden Schulen erworbenen Schulabschluss die Voraussetzung des Studiums an einer Musikhochschule.
§ 3 Schuljahr, Ferien, Geschäftsjahr
1) Das Schuljahr der Musikschule besteht aus zwei Semester zu je 6 Monaten. Das Sommersemester beginnt am 1. April, das Wintersemester am 1. Oktober.
2) Die Ferienordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Hessen gilt für die Musikschule entsprechend. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht statt.
3) Das Geschäftsjahr der Städtischen Musikschule ist das Kalenderjahr und somit das Haushaltsjahr der Stadtverwaltung.
§ 4 Aufnahme
1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule Viernheim zu richten. Die Aufnahme wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Musikschule Viernheim
wirksam. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in alle Fächer beginnt jeweils zum 01. April und
01. Oktober und endet mit der fristgerechten Kündigung. Ein Anspruch auf Aufnahme (einschließlich Übernahme in den Einzelunterricht) besteht nicht.
2) Quereinstiege sind - sofern freie Unterrichtsplätze vorhanden - in Absprache mit der Schulleitung möglich.
3) Eine Eignungsprüfung eines/r Angemeldeten bleibt dem/r Fachlehrer/in oder der Schulleitung vorbehalten. Dies gilt insbesondere für die Grundfächer (Musikgarten, Musikalische Früherziehung,
Musikalische Grundausbildung), bei denen eine Frist über die ersten 3 Unterrichtsstunden eingeräumt wird, damit sich die Lehrkraft von der Eignung des Kindes überzeugen kann. Diese Frist wird
gleichermaßen auch den Eltern gewährt, um über eine weitere Teilnahme am Unterricht entscheiden zu können. Soll daraufhin der Unterricht nicht fortgesetzt werden, so muss dies der Schulleitung in
schriftlicher Form mitgeteilt werden. In einem solchen Fall wird eine einmalige Monatsgebühr erhoben.
4) Die Einteilung der Schüler/innen erfolgt durch die Schulleitung. Nach Möglichkeit werden Wünsche nach bestimmten Lehrkräften, nach Unterrichtsstätten oder Unterrichtszeiten berücksichtigt. Ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden.
5) Musikfreizeiten, Zusatzproben, Projekt-, Block- sowie Seminarunterricht oder andere flexible Unterrichtsformen gelten als regulärer Unterricht.
6) Das Aufteilen bzw. Zusammenlegen von Unterrichtszeiten (z.B. zweimaliger wöchentlicher Unterricht oder Unterricht in vierzehntägigem Abstand) ist - sofern eine sinnvolle Förderung damit verbunden wird - prinzipiell möglich, bedarf jedoch der Absprache zwischen den Eltern, den jeweiligen Lehrkräften und der Schulleitung.
7) Das Belegen mehrerer Fächer (Hauptfach + Nebenfach bzw. -fächer) ist prinzipiell möglich. Es richtet sich nach vorhandenen freien Unterrichtsplätzen und nach den Leistungen im Hauptfach. Hierzu bedarf es der Bestätigung durch die Schulleitung.
8) Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht, an den öffentlichen Veranstaltungen, den Vorspielen und Konzerten der Schule ist integraler Bestandteil der ganzheitlichen musikalischen Ausbildung.
9) Die Einteilung zu einem Ergänzungsfach nimmt - unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des speziellen Interesses des/der Schülers/in - der/die Fachlehrer/in vor in Abstimmung mit der Schulleitung.
10) Die Musikschüler/innen verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht. Versäumt ein/e Schüler/in den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf ein Nachholen der verlorenen Stunden.
11) Bei Unterrichtsausfall aus Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, gilt folgende Regelung: Fällt der Unterricht in erheblichem Maße aus, d.h. mehr als 3 Unterrichtsstunden pro
Semester, so kann eine Rückerstattung der anteiligen Gebühr bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt werden.
Sofern seitens der Musikschule Nachholunterricht angeboten wurde (unabhängig von der üblichen Unterrichtszeit) bzw. die Zeitmenge des ausgefallenen Unterrichtes durch andere flexible
Unterrichts-formen (siehe unter § 4 Punkt 5) ausgeglichen wurde, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren.
12) Wer mehrmals unentschuldigt fehlt oder eine ordnungsgemäße Unterrichtserteilung behindert, kann nach vorausgegangener Benachrichtigung durch die Schulleitung ausgeschlossen werden. Über diesen Ausschluss entscheidet der Magistrat auf Vorschlag der Musikschulleitung.
13) Ein Wechsel von einem Unterrichtsfach in ein anderes ist zum jeweiligen Semesterende auf Antrag (Ummeldeformular) möglich. Gleiches gilt auch für den Wechsel einer Lehrkraft (formlos). Die Anträge müssen spätesten zwei Monate vor Semesterende der Schulleitung vorliegen.
14) Die Ausbildung und das Fächerangebot der Städtischen Musikschule lehnt sich an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) an. Über Art und Umfang der angebotenen Fächer
entscheidet die Schulleitung. Ein Anspruch auf das Vorhalten des gesamten Fächerkanons bzw. Unterrichtsangebots besteht nicht.
§ 5 Unterrichtsangebot
1) Elementare Musikpädagogik
a) Kängurumusik (Eltern-Kind-Gruppe),
für Kinder im Lebensalter von 6 Monaten an bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres
zusammen mit einem Elternteil
b) Musikalische Früherziehung (MFE),
für Kinder vom vollendeten 4. Lebensjahr an
c) KlangFarben (Verbindung von Musik und Bildender Kunst), für Kinder vom vollendeten 4. Lebensjahr an
d) Musikalische Grundausbildung (MGA), für Kinder im Grundschulalter
e) Musikalische Grundausbildung (MGA), für Erwachsene
2) Bildende Kunst
Farbkleckse, für Kinder im Grundschulalter
3) Instrumentalfächer Holzblasinstrumente
Blechblasinstrumente
Streichinstrumente
Zupfinstrumente
Tasteninstrumente
Schlaginstrumente
4) Vokalfächer Sologesang (Jazz/Pop, Klassisch)
Stimmbildung
Chöre
5) Ensemble- und Ergänzungsfächer, z.B. Chor, Orchester, Band, Kammermusik, Liedklasse, Klavier vierhändig, Instrumentalensembles, Vokalensembles, Theorie, Komposition u.a.
6) Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) Vorbereitung auf ein Musikstudium
§ 6 Kündigung, Stilllegung
1) Die Kündigung des Unterrichtsvertrages ist zum Ende eines jedes Semesters möglich. Sie hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Kündigungsfristen sind: für das Sommersemester der 30. Juni,
und für das Wintersemester der 31. Dezember.
2) In begründeten Fällen (z.B. Militär- oder Ersatzdienst, Wegzug, bescheinigte langwierige Krankheit u.ä.) kann die Schulleitung eine außerordentliche Kündigung zulassen. Hierzu bedarf es der Schriftform. Das Vertragsverhältnis wird in diesem Fall frühestens zum Ende des darauf folgenden Monats - nach Eingang der außerordentlichen Kündigung - aufgehoben. Die Aufhebung des Vertragsverhältnisses durch eine außerordentliche Kündigung kann nicht während der Ferienzeit erfolgen und nicht zum Ende des Monats, der den Sommerferien vorausgeht.
3) Eine vorübergehende Stilllegung des Vertrages ist in besonderen, nachzuweisenden Fällen (z.B. bei längeren Auslandsaufenthalten, ärztlich bescheinigter langwieriger Krankheit u.ä.) möglich.
Auch hierzu bedarf es der Schriftform. Das Vertragsverhältnis ruht in diesem Fall frühestens vom Ende des darauf folgenden Monat nach Eingang des Antrages auf Stilllegung. Die Unterbrechung des
Vertragsverhältnisses durch eine Stilllegung kann nicht während der Ferienzeit erfolgen und nicht zum Ende des Monats, der den Sommerferien vorausgeht.
§ 7 Instrumente
1) Um die Unterrichtsziele erreichen zu können, benötigen die Schüler/innen entsprechend qualitätvolle Instrumente. Diese werden in der Regel von den Schülern/innen selbst beschafft. Vorhandene
Mietinstrumente können von der Musikschule Viernheim gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Dauer der Benutzung ist auf ein Semester begrenzt,
kann aber nach Absprache verlängert werden.
2) Um ein Instrument zu mieten bedarf es eines Mietvertrages. Instrumente und Zubehör (z.B. Saiten, Felle) sind auf Kosten des/r Mieter/-in in Stand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege klären die Lehrkräfte gerne auf. Für Verlust oder Beschädigungen haftet der/die Mieter/-in in vollem Umfang. Reparaturen dürfen nur in von der Musikschule Viernheim benannten Firmen ausgeführt werden.
3) Instrumentenvermietung ist nur an in Viernheim Ansässige möglich. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Näheres regelt die vom Magistrat erlassene Mietordnung.
§ 8 Gebühren
Für den Besuch der Musikschule werden Teilnahmegebühren nach Maßgaben einer gesondert zu dieser Satzung zu erlassenden Gebührensatzung erhoben.
§ 9 Lehrkräfte und Leitung der Musikschule
An der Musikschule wird grundsätzlich von musikpädagogischen Fachkräften unterrichtet, die in der Regel über eine abgeschlossene Berufsausbildung und Qualifikation als Diplommusiklehrer/-in oder
als staatlich geprüfte oder staatlich anerkannte Musiklehrer verfügen. Gleiches gilt für die Leitung.
§ 10 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit.
§ 11 Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere auch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen)
anzuwenden.
§ 12 Elternbeirat
Ein gewählter Elternbeirat soll in ständigem Kontakt mit der Schulleitung Probleme, Bedürfnisse und Wünsche der Schüler/innen und Eltern einbringen und diskutieren. Näheres regelt die jeweils
gültige Satzung des Elternbeirates.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27.07.2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Schulordnung der Stadt Viernheim und ihre dazu ergangenen Änderungen außer Kraft gesetzt.
Viernheim, 27.07.2010
Der Magistrat der Stadt Viernheim
gez.: Baaß
Baaß
Bürgermeister